ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN / AGB

Weitergehende Allgemeine Geschäftsbedingungen für
DieVer O.Kaiser GmbH
Schlagwiesen 2
90610 Winkelhaid

I. Allgemeines
(1) Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten für unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen (einschließlich Nebenleistungen, wie z.B. Vorschläge, Planungshilfen, Beratungen) an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Sie gelten nicht für Rechtsverhältnisse mit Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
(2) Ausschluss fremder Geschäftsbedingungen
Abweichenden Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir Ihnen nach Eingang bei uns nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Mit Erteilung des Auftrags bzw. mit Zugang der Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit der Entgegennahme unserer Lieferung gelten unsere Bedingungen als anerkannt.
(3) Wirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht. Im Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
(4) Schriftform
Abweichungen von den nachfolgenden Bedingungen, sonstige Änderungen oder Ergänzungen de Bestellung bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses selbst.

II. Auftrag
(1) Schriftliche Bestätigung. Unsere Angebote sind so lange unverbindlich, bis aufgrund des Angebotes erteilter Auftrag (Bestellung) von uns schriftlich bestätigt wird. Jeder Auftrag (Bestellung) bedarf zu seiner rechtsverbindlichen Annahme unserer schriftlichen Bestätigung bzw. dient unsere Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung.
(2) Auftragsinhalt
Sachgerechte technische und gestalterische Änderungen der bestellten Waren bleiben vorbehalten, soweit dadurch die technische Funktion, der gewöhnliche Gebrauch und der Wert der Ware nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Wird durch eine solche Änderung dem Besteller im Einzelfall die Abnahme unzumutbar, so kann er von dieser Bestellung zurücktreten. Weitergehende Rechte sind ausgeschlossen. Jeder Auftrag kommt mit dem Inhalt zustande, der durch unsere Auftragsbestätigung festgestellt wird, wenn der Besteller nicht unverzüglich, spätestens fünf Arbeitstage nach Eingang unserer Auftragsbestätigung schriftlich wiederspricht.
(3) Technische Daten
Die in unseren Katalogen, Angeboten, Zeichnungen und Abbildungen angegeben technische Daten sind Näherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich mit Toleranzangaben als verbindlich bezeichnet werden. Im übrigen sind für unsere Leistungen ausschließlich die einschlägigen technischen Abnahme- und Sicherheitsvorschriften des Herstellerlandes maßgebend.
(4) Nutzungsrecht von Programmen
Gehört zum Liefer- und Leistungsumfang auch eine Steuerung bzw. ein Computer mit der dazugehörigen Software, so gehen diese Gegenstände mit den dazugehörigen Anlageteilen in das Eigentum des Bestellers über. An der Software bleiben alle Rechte, insbesondere das Urheberrecht bei uns. Der Besteller erhält lediglich das Recht, die Software dem Vertragsumfang entsprechend ohne weiter Berechnung zu nutzen.
(5) Export
Unserer Produkte sowie Produkte mit ausländischem Ursprung können der Exportbewilligungspflicht oder einem Exportverbot unterliegen. Unser Kunde übernimmt in diesem Falle die volle Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.

III. Lieferpflicht
(1) Vorbehalt der Selbstbelieferung
Voraussetzung unserer eigenen Lieferpflicht ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Selbstbelieferung mit den notwendigen Waren und Materialien. Im Falle einer dauernden Behinderung aus von uns nicht zu vertretenden Umständen, insbesondere höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Ein- und Ausfuhrverbote, Transportbehinderungen, behördliche Eingriffe oder dergleichen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzpflicht berechtigt. Eine nicht nur unerhebliche Veränderung der Lieferfähigkeit, Preisstellung oder Qualität der Ware unserer Zulieferer oder der Leistung sonstiger Dritter, von denen die ordnungsgemäße Ausführung des uns erteilten Auftrags wesentlich abhängt, berechtigt uns ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzpflicht. 
(2) Teillieferung, Über- oder Unterlieferung
Teillieferungen sind zulässig und gelten bezüglich Zahlungen und Reklamation als selbstständige Lieferung. Wir sind zu Über- oder Unterlieferung bis zu 10 % der Bestellmenge berechtigt, sofern dies nicht für den Besteller unzumutbar ist.
(3) Wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers
Tritt nach Vertragsabschluß eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögens- und Liquiditätsverhältnissen des Bestellers ein, oder werden solche bereits vor Vertragsschlussm vorhandenen Umständen nachträglich bekannt, können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder sofortige Barzahlung sämtlicher offener Rechnungen verlangen, auch wenn die Rechnungsbeträge vorher ganz oder teilweise gestundet oder durch Wechsel bezahlt waren. Als eine solche Verschlechterung sind insbesondere die schlechtere Bonitätseinstufung einer Wirtschaftsauskunftsdatei, Wechsel- oder Scheckproteste, Pfändungen, Zahlungseinstellungen, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse anzusehen. Für den Fall, dass wir trotz Vermögensverschlechterung nicht vom Vertrag zurücktreten, liefern wir nur noch Zug um Zug gegen Bezahlung, bei größeren Bestellungen nur gegen Vorauskasse. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
(4) Dokumentation
Ein Exemplar der Dokumentation wird bei Serienprodukten der Lieferung beigelegt. Die Dokumentation bei Spezialprodukten wird in einem angemessenen Zeitraum (max. 2 Monate) nachgeliefert, der Beginn der Gewährleitungs- bzw. Zahlungsfrist bleibt hiervon unberührt. Ihr Umfang und ihre Ausführung entsprechen den gesetzlichen Normen. Zusätzliche Exemplare oder Dokumentationen in nicht bereits vorhandenen Sprachen stellen wir gesondert in Rechnung. Abweichungen in der Dokumentation, namentlich bei Abbildungen und Beschreibungen sind zulässig, sofern die technischen Unterlagen Ihre Dienste erfüllen.

IV. Liefertermin
(1) Allgemeine Bestimmungen über Lieferfristen Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Angaben über Liefertermine und Lieferfristen als ungefähre und unverbindliche Angaben zu verstehen. Die Lieferfrist gilt als angemessen verlängert, wenn sie infolge von Umständen, die von uns nicht zu vertreten sind, nicht eingehalten werden kann. Dabei gilt grundsätzlich eine Frist von einem Monat als angemessen, sofern nicht im Einzelfall unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen eine andere Frist durch uns schriftlich vorgegeben wird.
(2) Fixgeschäfte
Die Vereinbarung von verbindlichen Fixterminen oder fixen Lieferfristen bedarf einer ausdrücklichen Bezeichnung und einer schriftlichen Bestätigung. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer schriftlichen Bestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und aller sonstigen vom Kunden für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages zu schaffenden Voraussetzungen. Entsprechendes gilt für Liefertermine.
(3) Mitwirkungspflichten
Der Besteller ist verpflichtet alle zur Durchführung des Vertrages benötigten Daten, Unterlagen und sonstigen Vorgaben mit der Bestellung, zumindest aber unverzüglich nach der Bestellung zur Verfügung zu stellen. Gehen solche Unterlagen und Daten nicht rechtzeitig ein, kann sich der Besteller nicht auf Einhaltung von Lieferterminen oder Lieferfristen berufen. In diesem Fall ist die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens ausgeschlossen. Der Liefertermin oder die Lieferfrist gilt als angemessen verlängert
(4) Verzug
Geraten wir mit unseren Lieferungen oder Leistungen in Verzug und gewährt uns der Besteller eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
(5) Verzugsentschädigung
Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, nachdem er eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt 0,5 % für jede volle Woche der Verspätung, gerechnet vom Ablauf der Nachfrist, im ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsmäßig benutzt werden kann.
(6) Versandverzögerung und Entschädigung
Wird der Versand auf Veranlassung des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mit mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

V. Gefahrübergang
(1) Gefahrübergang mit Versendung
Die Gefahr des Unterganges und einer Verschlechterung der Lieferung geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung das Lieferwerk, verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung auf unsere Kosten oder mit unseren Transportmitteln durchgeführt wird. Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
(2) Gefahrübergang mit Meldung der Versandbereitschaft
Verzögert sich der Versand der Lieferung auf Wunsch des Bestellers oder aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

VI. Preise
(1) Allgemeine Preisbestimmungen
Unsere Preise gelten ab Lieferwerk zuzüglich Verpackung und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Vereinbarung von Festpreisen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise für alle Lieferungen, auch für Lieferungen außerhalb der europäischen Währungsunion in Euro.
(2) Preisanpassung, -erhöhung
Von uns genannte Preise sind freibleibend. Wir sind berechtigt, die Preise anzupassen bzw. zu erhöhen, wenn unser Lieferant seine Verkaufspreise erhöht, ebenso unerhebliche Verteuerungen aufgrund Änderung von Wechselkursen, von Zöllen oder ähnlichen Fiskalbelastungen eintreten oder eine Spanne von mehr als einem Monat zwischen Bestellung (Abrufauftrag) und Lieferung liegt, sofern innerhalb dieses Zeitraumes eine neue Preisliste Gültigkeit erlangt hat. Eine Preisanpassung, -erhöhung ist ausgeschlossen, wenn dies dem Besteller unzumutbar ist.
(3) Verpackung und Packmaterial
Die Kosten für Verpackung und Packmaterial trägt der Besteller. Verpackung und Packmaterial werden durch uns zurückgenommen. Die Kosten des Rücktransports trägt der Besteller. Bei Lieferungen außerhalb Deutschlands ist eine Rückgabe von Verpackungen aller Art ausgeschlossen.

VII. Zahlungsbedingungen
(1) Zahlungsfristen
Die in Rechnung gestellten Beträge sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
(2) Verzugszinsen
Im Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers hat dieser vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Verzögerungsschadens Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank auf die Forderung zu entrichten.
(3) Wechsel und Scheckzahlung
Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und – ebenso wie Schecks– nur zahlungshalber und unter dem Vorbehalt unserer Annahme im Einzelfall entgegengenommen. Diskont- und sonstige Spesen sind vom Besteller zu tragen.
(4) Sonstige Gegenleistungsstörungen
Die Lieferung erfolgt unter Voraussetzung der Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit des Bestellers. Bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln, bei Zahlungseinstellung, bei Einleitung eines der Schuldenregulierung dienenden Verfahrens, bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei schlechterer Bonitätseinstufung durch eine Wirtschaftsauskunftsdatei und bei Vorliegen von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, steht uns jederzeit das Recht zu, die Vertragsbedingungen angemessen zu ändern und nach endgültiger Leistungsverweigerung vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Aufrechnung und Zurückhaltungsrecht
Dem Besteller steht ein Aufrechungs- oder Zurückhaltungsrecht gegen unsere fälligen Ansprüche wegen eigener Gegenforderungen nur im Umfang von rechtskräftig festgestellten oder schriftlich anerkannten Forderungen zu.

VIII. Eigentumsvorbehalt
(1) Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche unser Eigentum. Wechsel und Schecks gelten erst nach endgültiger Gutschrift als Zahlung.
(2) Erweiterter Eigentumsvorbehalt
Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller zu einer einheitlichen neuen Sache steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten und/oder eingefügten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung und/oder Verbindung zu. Das für uns demnach entstehende Miteigentum gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
(3) Veräußerungen und Vorausabtretung
Der Besteller darf die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur so lange veräußern, als er sich mit dem Ausgleich unserer sämtlichen Forderungen nicht in Verzug befindet. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren oder Miteigentumsrechten veräußert, gilt die Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware an uns abgetreten. Der Wert der Vorbehaltsware bemisst sich jeweils nach unserem Rechnungswert. Der Besteller ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen.
(4) Gefährdung des Eigentumsrechtes
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter, insbesondere im Wege der Zwangsvollstreckung, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
(5) Herausgabepflicht
Kommt der Besteller mit dem Ausgleich unserer Forderungen ganz oder teilweise in Verzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit herauszuverlangen und anderweitig darüber zu verfügen, sowie noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten, auch wenn wir nicht vom Kaufvertrag zurückgetreten sind. Eine weitere Mahnung oder Fristsetzung ist hierfür nicht erforderlich. Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechten durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
(6) Sicherungsfreigabe
Übersteigt der Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen den ausstehenden Rechnungswert um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe übersteigender Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet, jedoch mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme von Lieferungen im echten Kontokorrentverhältnis die Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte erteilt werden muss, die selbst voll bezahlt sind.
(7) Versicherungspflicht
Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes gegen Diebstahl, Einbruch, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern und uns hiervon Anzeige zu machen. Erfolgt dies nicht, so sind wir berechtigt, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen.

IX. Sachmängel
(1) Beschaffenheitsangaben
Die Beschaffenheit des von uns zu liefernden Produktes wird durch den Inhalt unserer schriftlichen Angebotsunterlagen und/oder der von uns verwendeten Kataloge abschließend beschrieben. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gilt die sich aus dem Angebot und/oder Katalog ergebende Verwendung als alleiniger Vertragsinhalt.
(2) Untersuchungs- und Rügepflicht des Bestellers
Der Besteller hat unsere Produkte unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Anlieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind uns unverzüglich, spätestens aber zwei Wochen nach ihrer Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die rechtzeitige Mängelanzeige, gilt unsere Lieferung als vertragsgemäß und mangelfrei erbracht.
(3) Unerhebliche Mängel
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, chemischer, elektrochemischer, elektronischer oder elektrischer Einflüsse oder sonstiger besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Weitergehende Allgemeine Geschäftsbedingungen für
(4) Sachmängelhaftung
Unsere Produkte oder Leistungen werden nach unserer Wahl unentgeltlich nachgebessert oder nachgeliefert, wenn innerhalb der Verjährungsfrist ein Sachmangel auftritt, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangsvorlag, wofür der Besteller darlegungs- und beweispflichtig ist. Für diese Nacherfüllung ist uns zunächst eine angemessene Frist zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit. Schlagen unsere Nacherfüllungsversuche mehr als dreimal fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Etwaige Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
(5) Gewährleistungsfrist
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs.1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs.1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs.1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder groben Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an, in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist,
(6) Erstattung von Aufwendungen
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(7) Ausschluss von Rückgriffsansprüchen
Rückgriffsansprüche des Bestellers bestehen gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat und/oder zwischen dem Besteller und uns nicht anderweitig eine gleichwertige Ausgleichsregelung im Sinne des § 478 Abs. 4 BGB besteht.
(8) Rückgabe mangelhafter Produkte
Soweit uns der Besteller begründet auf Gewährleistung in Anspruch nimmt, ist er verpflichtet, die mangelhaften Produkte nach unserer Wahl frachtfrei an uns zurück zu schicken oder zur Besichtigung und Mangelprüfung am Ort seiner Niederlassung bereit zu halten. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über, sie sind uns auf Verlangen zurückzusenden.
(9) Sonstiger Schadenersatz
Für Schadenersatzansprüche gilt im übrigen Art. XI (Sonstige Schadenersatzansprüche) dieser Verkaufsbedingungen. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unserer Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen.
(10) Programme und Software
Alle Programme sind sorgfältig erstellt und geprüft. Unsere Gewährleistungsverspflichtung ist ausschließlich auf die Fehlerbeseitigung innerhalb angemessener Zeit beschränkt, wobei auch die Anweisung zur Umgehung der Auswirkungen eines Mangels der Software als Nachbesserung gilt. Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass die Fehlerauswirkungen
reproduzierbar sind, von Ihnen ausreichend beschrieben wurden und uns der Fehler unverzüglich gemeldet wurde.

X. Rechtsmängel, Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte
(1) Fremde Schutzrechte
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich innerhalb Deutschlands frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachter, vertragsgemäß genutzter Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. IX Nr. 5 bestimmten
Frist wie folgt:
a. Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder dies so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder dies austauschen. Ist uns dies zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b. Unsere Pflicht zur eventuellen Leistung von Schadenersatz richtet sich nach Art. XI dieser Verkaufsbedingungen.
c. Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit uns der Besteller über die von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkannt und uns alle Abwehrmaßnahmen
und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
(2) Vertreten des Bestellers Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
(3) Sonstige Ausschlussgründe Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine für uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
(4) Sonstige Rechtsmängel
Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. IX entsprechend.
(5) Ausschluss weitergehender Ansprüche
Weitergehende oder andere als die in diesem Art. X sowie in Art. IX geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

XI. Sonstige Schadensersatzansprüche
(1) Haftungsausschluss
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
(2) Zwingende Haftung
Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und wegen der Übernahme von Garantien. Der Schadens und Aufwendungsersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(3) Verjährung
Soweit dem Besteller nach diesem Art. XI Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. IX Nr. 5. Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

XII. Vertragliche Garantie
(1) Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie
Die Vereinbarung einer Garantie über die Beschaffenheit oder Haltbarkeit unserer Produkte ist ausschließlich in schriftlicher Form und gesonderter Urkunde möglich.
(2) Produktbeschreibung in Drucksachen und Werbung
Sämtliche in unseren Katalogen, Angebotsunterlagen und sonstigen Drucksachen sowie auf Datenträgern enthaltenen Inhalte stellen lediglich eine Produktbeschreibung dar und beinhalten kein Angebot auf Abschluss einer Garantievereinbarung. Gleiches gilt für die Inhalte unserer Werbung.
XIII. Sonstiges
(1) Rücktritt durch den Besteller
Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers setzt bei Vorliegen eines Mangels der Lieferung kein Verschulden voraus. In allen anderen Fällen kann der Besteller nur bei Vorliegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung zurücktreten.
(2) Weitere Rücktrittsrechte des Bestellers Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung
entsprechend mindern. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtete. Ausgeschlossen sind, soweit gesetzliche zulässig, alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
(3) Datenschutz
Wir weisen unsere Besteller darauf hin, dass wir ihre personenbezogenen Daten mithilfe der EDV entsprechend der Vorschriften des Datenschutzgesetzes zu Geschäftszwecken verarbeiten und weitergeben.
(4) Kleinaufträge
Wir behalten uns vor bei Kleinaufträgen unter 500,- € eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,- € in Rechnung zu stellen.

XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand/Anzuwendendes Recht
(1) Erfüllungsort
Erfüllungsort für die beiderseitigen aus dem Vertrag geschuldeten Leistungen ist Winkelhaid, ebenso für unsere Lieferungen ab Lager.
(2) Gerichtsstand
Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Hersbruck. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
´(3) Anzuwendendes Recht
Für die Rechtsverhältnisse zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
Derzeitiger Stand: 11.10.07 wird gerade überarbeitet und neu verfasst.
August 2018 

 

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